Satzung des Vereins: Der Verein - Subkulturelles Hilfswerk e.V.

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein “Der Verein - Subkulturelles Hilfswerk” mit Sitz in Weinsberg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz “e. V.“. Zweck des Vereins ist:

  1. Förderung und Gestaltung des kulturellen und subkulturellen Lebens in Weinsberg und dem Weinsberger Tal.
  2. Bewusstsein für Umwelt und Nachhaltigkeit schaffen und fördern.
  3. Bindung kulturinteressierter und umweltbewusster Menschen an Weinsberg und das Weinsberger Tal.
  4. Bewusstsein für Toleranz, sowie für Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Menschen schaffen und fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  5. Organisation & Durchführung von öffentlichen, nichtgewerblichen Veranstaltungen auf den Gebieten der bildenden & darstellenden Kunst, der Literatur & der Musik
  6. Strukturierung & Durchführung umweltbezogener Projekte wie Foodsharing, Artenschutz, Urban Gardening und Upcycling
  7. Bildung & Förderung kultureller Teilhabe, sowie sie mit den Vereinszielen übereinstimmen

§2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein “Der Verein - Subkulturelles Hilfswerk” ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  1. Erlöse aus Veranstaltungen und Zweckbetrieben.
  2. Die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  3. Geld- und Sachspenden.
  4. Zuschüsse und Subventionen der öffentlichen Hand.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

  1. Jeder kann Mitglied werden. Die Aufnahme in den Verein ist vom Vorstand zu bestätigen.
  2. Mit dem Beitritt ist ein jährlicher Förderbeitrag von mindestens 20 Euro zu bezahlen. Dieser Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Wird bis zu diesem Zeitpunkt der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, so hat der Vorstand das Recht, das betreffende Mitglied durch schriftliche Erklärung auszuschließen.
  3. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
  4. Der Austritt kann jederzeit ohne Begründung erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand mitgeteilt werden.
  5. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn diese den Zielen des Vereins entgegenwirken. Über eine Beschwerde des/der Betroffenen entscheidet die Mitgliedervollversammlung.

§6 Organe des Vereins

  1. Mitgliedervollversammlung
  2. Vorstand

§7 Mitgliedervollversammlung

  1. Sie umfasst alle eingetragenen Mitglieder.
  2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Hierzu werden alle Mitglieder 7 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung per Mail eingeladen.
  3. Sie kann auf Antrag mit Begründung von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Einberufung der Mitgliedervollversammlung erfolgt 7 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand.

§8 Aufgaben der Mitgliedervollversammlung

Die Mitgliedervollversammlung (MVV) hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre.
  2. Die Wahl von Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung muss der Mitgliederversammlung (MV) Bericht erstattet werden.
  3. Den Jahres- und Kassenbericht der Ausschüsse und des Vorstands, die Kassenprüfungsberichte der Kassenprüfer entgegenzunehmen und die Entlastung zu erteilen.
  4. Den Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan wird vom Vorstand vorbereitet.
  5. Beschlüsse zu fassen über Satzungsänderungen und alle anderen vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie über die in der Satzung festgelegten Angelegenheiten.
  6. Beschlussfassung über Anträge.

§9 Beschlussfassung der Mitgliedervollversammlung

  1. Den Vorsitz in der MVV führt ein vorher vom Vorstand bestimmtes Mitglied des Vorstands.
  2. Die MVV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
  3. Die Wahl des Vorstands erfolgt auf Antrag geheim. Geheime Beschlussfassung ansonsten, sobald mindestens ein Mitglied den Antrag dazu stellt.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, der/dem 1.Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/-in und dem/der Kassier/-in. (Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für Ausführung der Beschlüsse der MV.
  3. Der/die Kassier/-in verwaltet das Vereinsvermögen.
  4. Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.

§11 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder des Vorstands erschienen sind. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  2. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Beschlüsse des Vorstands und der MV sind schriftlich abzufassen und dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorzulegen.
  2. Über jede Vollversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die zu veröffentlichen ist.

§13 Satzungsänderungen

Die Satzung kann durch Beschluss der MV geändert werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

§14 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die MV ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.

§ 15 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail-Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Gezeichnet: Weinsberg, den 15. 11. 2019

Unterschriften der Gründungsmitglieder